FAQ

1. Was kostet ein Kfz Gutachter und wer muss ihn bezahlen? 

Sind Sie unverschuldet in einen Autounfall verwickelt worden? Dann werden alle Kosten, beispielsweise für den Kfz Gutachter und den Verkehrsrechtsanwalt, von der gegnerischen Versicherung getragen. Aber vergessen Sie nicht: Ohne Fachkenntnisse können Sie für eine erfolgreiche Schadenabwicklung Gefahr laufen, in Fallen zu geraten. Als Unfallopfer benötigen Sie daher einen starken und erfahrenen Partner an Ihrer Seite – wie uns, Auto Gutachter Stern! 

 

2. Wann brauche ich ein Kfz Gutachten? 

Haben Sie ohne eigenes Verschulden einen Autounfall gehabt? Dann benötigen Sie die Expertise von einem professionellen Kfz Gutachter, der die Schäden an Ihrem Fahrzeug bewertet und den Schadensumfang inklusive der Ausgleichsleistungen ermittelt. 

Lassen sie sich nicht von der Versicherung des Unfallverursachers einen Gutachter aufzwingen. Denn als Geschädigter haben Sie stets das Recht, Ihren eigenen Kfz Gutachter zu wählen. 

 

3. Muss ich die Versicherung vorher informieren? 

Nein. Sie haben das Recht, selbst einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen – die Versicherung darf Ihnen keinen Gutachter vorschreiben. 

 

4. Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens? 

In der Regel und bei Vorlage aller Dokumente, erhalten Sie Ihr Gutachten innerhalb von 2 bis 4 Tagen nach der Schadenaufnahme. 

 

5. Brauche ich zwingend ein Gutachten oder reicht ein Kostenvoranschlag? 

Bei kleineren Schäden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Bei größeren Schäden oder bei unklarer Schuldfrage empfiehlt sich immer ein rechtssicheres Gutachten. 

  

6. Was ist, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt? 

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – gerne auch in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Das Gutachten ist in jedem Fall ein wichtiger Beweis. 

 

7. Kann ich mein Fahrzeug während der Bearbeitung weiter nutzen? 

Ja, sofern das Fahrzeug verkehrssicher ist, dürfen Sie es in der Regel weiter nutzen. Wir dokumentieren den Schaden umfassend vor Reparaturbeginn. 

 

8. Reparatur/ Fiktive Abrechnung 

Nach einem Unfall steht es dem Geschädigten zu, dass sein Fahrzeug wieder repariert bzw. instandgesetzt wird. Die Kosten können dabei über 100 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. 

Das Besondere Recht: Der Geschädigte kann sich die von einem Gutachter festgestellte Schadenssumme für eine fällige Reparatur auch auszahlen lassen, ohne dass er sein Auto dafür repariert (Fiktive Abrechnung). 

Liegen die Kosten für eine nötige Reparatur oder Instandsetzung unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für eine Reparatur nur mit Vorlage einer Reparaturrechnung. 

Liegen die Kosten für eine nötige Reparatur oder Instandsetzung über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für eine Anschaffung eines gleichwertigen PKW abzüglich des Restwertes. 

Schmerzensgeld 

Ist der Geschädigte durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt, hat er das Recht, Schadensersatz einzufordern. 

Verdienstausfall o.ä. 

 

Egal ob Sie kurzfristige oder langfristige Ausfälle haben. Sie können aufgrund eines unverschuldeten Unfalls nicht arbeiten (langfristig) oder Sie verpassen Ihren Zug, Ihren Flug oder andere wichtige Termine die zum Unfalltag bestünden? Dafür stehen Ihnen entsprechende Entschädigung zu. Die Sie jedoch am besten mit einem Anwalt detailliert klären sollten. 

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